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WICHTIG !

Legen Sie unbedingt Einspruch gegen die Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbescheide ein!


Sehr geehrte Mandanten, wie Sie sicher bereits in den Medien nachverfolgen konnten, wurde in Baden-Württemberg gegen das Landesgesetz zur Grundsteuerreform Musterklage eingereicht.

Grundsätzlich geht es zunächst um die Verfassungsmäßigkeit des neuen Landesgesetzes. Bedenken gibt es hinsichtlich der Grundsteuer B (Grundvermögen).
Auch das Bundesmodell zur Grundsteuerreform steht in der Kritik. In anderen Bundesländern sind Klagen ebenfalls bereits angekündigt.

Sollte aufgrund der eingereichten Klagen ein Aktenzeichen eines anhängigen Revisions- oder Bundesverfassungsgerichtsverfahrens veröffentlicht werden,
kann gegen die Grundsteuerwertbescheide und die Grundsteuermessbescheide Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens bis zur abschließenden Klärung im Gerichtsverfahren erreicht werden.

Bei einer Entscheidung zu Gunsten der Kläger, würden Sie somit ebenfalls profitieren. Derzeit ist jedoch leider noch kein entsprechendes Verfahren anhängig.

Auch ohne das bisherige Vorliegen eines anhängigen Verfahrens werden Finanzämter in Baden-Württemberg, nach Rücksprache mit der Steuerberaterkammer Baden-Württemberg,
die Fälle offenhalten, wenn wegen möglicher Verfassungswidrigkeit gegen die Grundsteuerwertbescheide und die Grundsteuermessbescheide Einspruch eingelegt wird.



Sollten Sie Grundstückseigentümer in Baden-Württemberg sein,

empfehlen wir Ihnen daher gegen die Grundsteuerwertbescheide und die Grundsteuermessbescheide innerhalb
der Einspruchsfrist von 1 Monat ab Bekanntgabe der Bescheide Einspruch einzulegen.

Bitte verwenden Sie hierfür beigefügte Mustervorlage.



Sollten Sie Grundstückseigentümer in Thüringen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sein,

empfehlen wir Ihnen aufgrund der beiden aktuell anhängigen Musterklagen vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg
(Az. 3 K 3142/23) und vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 4 K 1205/23) Einspruch gegen die
Grundsteuerwertbescheide und die Grundsteuermessbescheide innerhalb
der Einspruchsfrist von 1 Monat ab Bekanntgabe der Bescheide Einspruch einzulegen.

Bitte verwenden Sie hierfür beigefügte Mustervorlage.



Sollten Sie Grundstückseigentümer in anderen Bundesländern sein,

empfehlen wir Ihnen daher die Grundsteuererklärung so spät wie möglich einzureichen und gegen die Grundsteuerwertbescheide
und die Grundsteuermessbescheide kurz vor Ende der Einspruchsfrist von 1 Monat ab Bekanntgabe der Bescheide Einspruch einzulegen mit dem Vermerkt, dass eine

Begründung des Einspruchs nachgereicht wird:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit legen wir gegen den Grundsteuerwertbescheid Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 vom
und den Grundsteuermessbescheid Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 vom __________
________für das Grundstück mit der Adresse_________ , dem Flurstück_________ und dem
Aktenzeichen_________ form- und fristgerecht Einspruch ein. Eine Begründung wird nachgereicht.


Ohne ein zeitnahes Vorliegen eines Aktenzeichens eines anhängigen Revisions- oder
Bundesverfassungsgerichtsverfahren, kann der Einspruch leider mangels Begründung nicht
aufrechterhalten werden und wird von den Finanzämtern abgelehnt. Dann bleibt den Betroffenen
nur der individuelle und kostenpflichtige Klageweg.

Zögern Sie somit die Abgabe der Grundsteuererklärung und den
Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid möglichst lange hinaus, um Zeit zu
gewinnen. Leider dauert es bis zum Vorliegen eines Aktenzeichens eines anhängigen Revisions-
oder Bundesverfassungsgerichtsverfahrens relativ lange.

Sollten Sie unsere Unterstützung benötigen, so setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jost und Kollegen GmbH & Co. KG





ACHTUNG STEUERFALLE
Nächster Stichtag 31.07.2022 – Sichern Sie Ihren Vorsteuerabzug!

Bei Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die sowohl privat als auch für das Unternehmen genutzt werden
VOR ALLEM:

  • Photovoltaikanlagen auf Privathäusern
  • Grundstücke, die zum Teil privat und zum Teil unternehmerisch genutzt werden
  • Grundstücke, die zum Teil privat genutzt und zum Teil vermietet werden
  • betriebliche Fahrzeuge, die auch privat genutzt werden

Es ist zwingend bis spätestens 31.07. des Folgejahres eine schriftliche Mitteilung an das Finanzamt vorzunehmen, aus welcher hervorgeht, dass das Wirtschaftsgut dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird, ansonsten entfällt der Vorsteuerabzug!

Ihr Steuerberater hat noch keine Kenntnis von der Anschaffung, da:

  • Sie nur jährlich eine Buchhaltung erstellen und Ihrem Steuerberater noch keine Unterlagen vorliegen
  • Die Anschaffung wurde nicht vom Geschäftskonto vorgenommen, welches dem Steuerberater im Rahmen der laufenden, unterjährigen Buchhaltung vorliegt, sondern vom Privatkonto
  • Sie sind bisher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, dies wird sich jedoch ändern und Ihr Steuerberater hat hiervon noch keine Kenntnis

Bitte nehmen Sie in solchen Fällen umgehend Kontakt mit uns auf!

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